Nettolohnoptimierung

Geringere Bruttolohnkosten, höhere Nettogehälter, mehr Liquidität

Nettolohnoptimierung

Unser Dienst HSP OPTILOHN ist spezial­isiert auf die Ent­las­tung von mit­tel­ständis­chen Unternehmen durch Lohnop­ti­mierung und inno­v­a­tive Gehalts­gestal­tung. Als unab­hängige Berater und Lohn­ex­perten ori­en­tieren wir uns an einem klaren Wertesys­tem, in dem Verbindlichkeit und gegen­seit­ige Wertschätzung intern wie extern ihren fes­ten Platz haben.

Per­sön­lich­er Kon­takt und eine indi­vidu­elle Betreu­ung sind für uns wichtig, um beste Arbeit­sergeb­nisse zu erzie­len. Jed­er Man­dant ver­fügt über einen Ansprech­part­ner, der Struk­turen und Abläufe in Ihrem Betrieb eben­so genau ken­nt und zielführend bear­beit­et wie eine Per­son­al­abteilung. Unsere Qual­itätssicherung sorgt zudem vorauss­chauend für eine Fehler­min­imierung bei der Lohnabrech­nung bzw. Lohnoptimierung.

Unser hoher Anspruch an Qual­ität, Ver­lässlichkeit, Ter­mintreue und Ser­vice ist die Grund­lage unser­er Arbeit. Wir han­deln nach definierten Regeln und fördern nach­haltig die Kom­pe­ten­zen, das Engage­ment und die Eigen­ver­ant­wor­tung sämtlich­er Mitar­beit­er. Regelmäßige Schu­lun­gen gewährleis­ten nicht zulet­zt, dass unser Know-how immer dem aktuellen geset­zlichen Stand entspricht.

Unsere Vorgehensweise bei der Nettolohnoptimierung

Stufe 1: Unverbindlich und kostenfrei!

  • Wir informieren Sie über die Ein­satzmöglichkeit­en der steuer­freien Entgeltbestandteile.
  • Auswahl der passenden Lohn­bausteine für Ihr Unternehmen.
  • Erstellen ein­er Poten­tial­analyse – Ermit­tlung Ihres Einspar­po­ten­tials basierend auf einem Stan­dard­mod­ell anhand der tat­säch­lichen Verteilung der Steuerk­lassen in Ihrem Unternehmen.

Stufe 2: Beratervertrag

  • Strate­giege­spräch zu den Optimierungsmaßnahmen.
  • § 42e-Anfrage beim Finan­zamt / Prü­fung der Arbeitsverträge.
  • Erstel­lung ein­er Opti­mierungs­analyse basierend auf Ihren Umstel­lungswün­schen anhand der orig­i­nal Lohnabrechnungen.
  • Besprechung der einzel­nen Lohnabrech­nun­gen der Mitar­beit­er mit den neuen Ent­geltbe­standteilen mit der Unternehmensleitung.
  • Ggf. weit­ere Mod­i­fika­tio­nen nach ihren Wün­schen wie Bil­dung von Mitar­beit­er­grup­pen zur Umsetzung.

Stufe 3: Umsetzung

  • Vor­bere­itung der For­mu­la­re für die Mitarbeitergespräche.
  • Aus­führliche Infor­ma­tion des Steuer­ber­aters Vorstel­lung der Umstel­lungs­maß­nah­men beim Betriebsrat.
  • Per­sön­liche Gesprächs­führung mit allen Mitarbeitern.
  • Über­ar­beitung und Fer­tig­stel­lung aller For­mu­la­re und Verträge.
  • Umset­zung aller Nebe­nar­beit­en im Zuge der Umset­zung (z.B. Restau­rantschecks, Karten­lö­sun­gen etc.)
  • Begleitung bei der Imple­men­tierung der Maß­nah­men in der Lohnbuchhaltung.

Stufe 4: Begleitung des Unternehmens

  • Sich­er­stel­lung der Aktu­al­ität bei Gesetzesänderungen.
  • Begleitung bei der Ein­stel­lung neuer Mitarbeiter.
  • Begleitung der Lohn­s­teuer- oder Sozialver­sicherung­sprü­fung, falls erforderlich.

Lohnoptimierung durch Standardlohnbausteine

Der Geset­zge­ber hat geset­zliche Gestal­tungsspiel­räume geschaf­fen, damit der Arbeit­ge­ber steuer­freie oder pauschal besteuerte Leis­tungszuwen­dun­gen anbi­eten kann, die in der Regel auch sozialver­sicherungs­frei sind. Die Lohn­ex­perten von HSP OPTILOHN sind Profis in der recht­sicheren Umset­zung aller möglichen Leistungszuwendungen.

Lohnerhöhung durch Wandlung

Rabat­tfrei­be­trag
Steuer­frei und sozialver­sicherungs­frei bis max­i­mal 1.080 € p.a.
(§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG) 1988 H.Kohl

Gewähren Sie Ihren Mitar­beit­er steuer­freien Rabatt auf all Ihre Pro­duk­te und Dien­stleis­tun­gen bis 1.080 € p.a.

Erhol­ungs­bei­hil­fe
Pauschal ver­s­teuert mit 25%, sozialversicherungsfrei
(§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG)

Zahlen Sie Ihrem Mitar­beit­er eine abzugs­freie Erhol­ungs­bei­hil­fe, je Mitar­beit­er min. 156 € p.a.

Reini­gungskosten
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
(§ 3 Nr. 31 EStG, R 20 LStR)

Zahlen Sie Ihrem Mitar­beit­er die Reini­gungskosten der gestell­ten Beruf­sklei­dung, je Mitar­beit­er min. 120 € p.a.

Verpflegungsmehraufwand/Reisekosten
Teil­weise steuer­frei und voll sozialversicherungsfrei
(§4 Abs. 5 S1+2 , §40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) 1933/1950 Adenauer

Sind Ihre Mitar­beit­er länger als 8 Stun­den für Sie unter­wegs, kön­nen Sie Ihnen pro Tag bis zu 24 € abgaben­frei auszahlen, bei 24-stündi­ger Abwe­sen­heit steigt dieser Betrag auf 48 €

Betriebliche Altersvor­sorge
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
(§ 3 Nr. 63 EStG, § 40 b EStG)

Bis 242 € kön­nen hier pro Mitar­beit­er nebenkosten­frei angelegt wer­den, jeden Monat. Beitragspflichtig sog­ar noch 150 € mehr

Mankogeld/Fehlgeldersatz
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
(R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR)

Ihre Mitar­beit­er müssen mit Kun­den­geldern in ein­er Barkasse umge­hen (z.B. Kassier­er, Arzthelferin­nen, Bedi­enun­gen), dann zahlen Sie Ihnen 16 € jeden Monat steuer- und svfrei.

Heimar­beit­erzuschlag
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
((§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, R 9.13 Abs. 2 LStR 2015)

Lohnzuschläge, die den Heimar­beit­ern zur Abgel­tung der mit der Heimar­beit ver­bun­de­nen Aufwen­dun­gen neben dem Grund­lohn gezahlt wer­den, sind ins­ge­samt aus Vere­in­fachungs­grün­den nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuer­frei, soweit sie 10 % des Grund­lohns nicht übersteigen.

Sachkostenzuschuss

Sach­bezüge bis 44 € pro Monat
(§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Der Sachkosten­zuschuss ist landläu­fig als Tankgutschein bekan­nt. So angewen­det ist er bürokratisch eher eine Her­aus­forderung. Viel ein­fach­er kann er als Zuzahlung auf die pri­vate Strom­rech­nung des Mitar­beit­ers angewen­det wer­den oder als jobtick­et. Sehr prak­tisch ist die Anwen­dung des Sachkosten­zuschuss als Aufladekarte, die bei sehr vie­len Akzep­tanz­part­ner ver­wen­det wer­den kann. Anbi­eter sind hier z.B. Edenred, Sodexo oder givve. So kann der Mitar­beit­er tanken, oder Klei­dung kaufen oder einen Fernse­her kaufen von dem steuer­frei gewährten Zuschuss.

Handykosten

(§ 3 Nr. 45 EStG) 2000 G. Schröder
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei

Her­vor­ra­gend ein­set­zbar bei jedem Mitar­beit­er, der einen pri­vat­en Handyver­trag hat. Bei Erfüllen gewiss­er Voraus­set­zun­gen kann die kom­plette pri­vate Handyrech­nung zur Opti­mierung der Lohnabrech­nung einge­set­zt wer­den. Das kann sog­ar auf die Fam­i­lien­mit­glieder und Lebens­ge­fährten aus­geweit­et werden.

Vermietung von Werbeflächen

(§22 Nr. 3 EStG)
255,- € p.a.

Alle Mitar­beit­er fahren an ihrem pri­vat­en PKW schon Wer­bung, ohne dafür eine Gegen­leis­tung zu erhal­ten, näm­lich für das Auto­haus oder die KFZ-Werk­statt. Ein­fach durch Wer­bung für den Arbeit­ge­ber erset­zen, und schon kön­nen bis zu 255 € pro Jahr steuer­frei gezahlt bzw. vere­in­nahmt werden.

Kantinenzuschuss/Barschecks

(§ 8 Abs. 2 EStG; R 31 Abs. 7 LStR) 3,0 25% 3,10 ff 1998 Fremd­kan­tine G.Schröder
Teil­weise steuer­frei und voll sozialver­sicherungs­frei und als Lohnumwand­lung einsetzbar

90% der Arbeit­nehmer in Deutsch­land ste­ht keine Kan­tine zur Ver­fü­gung, damit ent­ge­ht ihnen grund­sät­zlich dieser Steuer­vorteil. Das muss nicht sein. Über Einkauf­sgutscheine kön­nen die Mitar­beit­er vom Kan­ti­nen-Steuer­vorteil prof­i­tieren, ohne Investi­tion in eine eigene Kan­tine. Der Mitar­beit­er kann dann steuer­frei beim Ital­iener um die Ecke essen gehen, oder im Super­markt sein belegtes Brötchen kaufen. Sie ver­dop­peln so seine Kaufkraft.

Reine Lohnerhöhung

Inter­netkosten­zuschuss
Pauschal ver­s­teuert mit 25%, sozialversicherungsfrei
(§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) 2000 G. Schröder neu 2013

Statt ein­er Lohn­er­höhung kön­nen den Mitar­beit­er sämtliche Verbindungsent­gelte zur Nutzung des Inter­nets in der Pri­vat­woh­nung gezahlt wer­den, ohne jede betragliche Beschränkung bis zur Höhe der tat­säch­lichen Kosten. So kön­nten Arbeit­ge­ber ihren Mitar­beit­er z.B. Lap­top und Druck­er zahlen, ohne jeden geld­w­erten Vorteil für die Mitar­beit­er, ver­gle­ich­bar dem Dienstwagen.

Fahrtkosten­zuschuss
Pauschal ver­s­teuert mit 15%, sozialversicherungsfrei
(§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG, R 127 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 LStR) 1920/Auto 1955

Zahlen Sie Ihrem Arbeit­nehmer 0,30 € je km für den Weg zur Arbeit

Präven­tion­s­maß­nah­men
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
(§ 3 Nr. 34 EStG)

Sie dür­fen Ihren Mitar­beit­ern Präven­tion­s­maß­nah­men wie Raucher­en­twöh­nung, Rück­en­schule etc. bezahlen und haben hier­für ein Bud­get von bis zu 500 € p.a.

Kinder­be­treu­ungskosten­zuschuss
Steuer­frei und sozialversicherungsfrei
(§ 3 Nr. 33 EStG, R 21 e LStR)

Arbeit­ge­ber dür­fen die Kinder­be­treu­ungskosten des Arbeit­nehmers beitrags­frei in voller und unbe­gren­zter Höhe ersetzen

Kalte Progression durch Lohnoptimierung vermeiden

Kalte Pro­gres­sion entste­ht durch eine an die Infla­tion nicht angepasste Steuer­tar­ifge­bung bei laufend­en Lohnan­pas­sun­gen. So kann es passieren, dass neben den hohen Kosten ein­er Lohn­er­höhung durch das Über­schre­it­en der näch­sten Pro­gres­sion­sstufe in der Einkom­menss­teuer (deren Vorauszahlung die Lohn­s­teuer darstellt), über­pro­por­tion­al hohe Abzüge entste­hen, die das Net­to stark min­dern und dessen Kaufkraft auch noch durch Infla­tion gemindert wird. Jed­er ken­nt den Effekt, der bei Son­derzahlun­gen wie Wei­h­nachts­geld, 13. Monats­ge­halt oder ähn­lichen Zahlun­gen entsteht.

Anders aus­ge­drückt: Trotz Steigerung des Nom­i­naleinkom­mens bleibt das Realeinkom­men unverän­dert. Wenn nun das Nom­i­naleinkom­men nicht steigt (Lohn­er­höhung bleibt aus), sinkt das Realeinkom­men, da man für das selbe Geld immer weniger Güter und Dien­stleis­tun­gen erwer­ben kann, denn die Infla­tion ist ein steter Begleiter.

Lohn- und Gehalt­szahlun­gen ste­hen damit in einem ständi­gem Wet­tbe­werb mit Infla­tion und Steuer­erhöhun­gen, die sich in der Anpas­sung der Steuer­tar­ife für den Arbeit­nehmer bemerk­bar machen. Die Lohn- und Gehalt­szahlun­gen müssen also ständig steigen, um die Kaufkraft zu erhal­ten, da der Geset­zge­ber darauf ein­fach kein Rück­sicht nehmen kann oder will.

Entste­hung der Kalten Progression
Entstehung der Kalten Progression

Einkom­men­steuer­tar­ife und Progressionszonen
Einkommensteuertarife und Progressionszonen

Die Lösung: Lohnoptimierung

Um die Lohn­nebenkosten zu senken, hat der Steuerge­set­zge­ber diverse Möglichkeit­en geschaf­fen, Teile vom Gehalt steuer- und abgaben­frei auszuzahlen.

Diese Möglichkeit­en wer­den allerd­ings sehr sel­ten voll aus­genutzt, teils auf­grund von Unwis­senheit, teils auf­grund falsch­er Informationen. 

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